Satzung der Natur- und Vogelfreunde Heckendalheim e.V.

Satzung der Natur- und Vogelfreunde Heckendalheim e.V.

§1 Name, Sitz und Zweck
Der Verein führt den Namen “Natur- und Vogelfreunde Heckendalheim”.
Er hat seinen Sitz in Mandelbachtal, Ortsteil Heckendalheim.
Zweck des Vereins ist die Förderung, Pflege und Schutz der Natur- und Vogelwelt unter Berücksichtigung der naturverbundenen Landschaftsgestaltung.
Der Verein sucht seinen Zweck hauptsächlich zu erreichen:
   a) im Erhalten, Schaffen und Verbessern von Lebensgrundlagen für eine artenreiche Natur- und Vogelwelt;
   b) durch Hilfsmaßnahmen und Schutz für gefährdete Natur- und Vogelarten;
   c) durch öffentliches Verbreiten und Vertreten des Natur- und Vogelschutzgedankens;
   d) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts   “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
   e) durch das Mitwirken bei Planungen, die für die Natur- und Vogelwelt bedeutsam sind;
   f) Information seiner Mitglieder über Fragen des gesamten Natur- und Vogelschutzes.
   g) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, sofern der schriftlichen Beitrittserklärung durch den Vorstand entsprochen wurde. Verdiente Mitglieder des Vereins können besonders geehrt werden.

§3 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins.
2. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
     a) wegen Schädigung des Ansehens des Vereins,
     b) wegen Nichtzahlung von Beiträgen trotz Mahnung (sechs Monate im Verzug),
     c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins,
     d) wegen unehrenhaften Handlungen.


§4 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§5 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
     a) die Mitgliederversammlung
     b) der Vorstand


§6 Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Generalversammlung) findet alle zwei Jahre statt.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn sie
     a) der Vorstand beschließt,
     b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorsitzenden beantragt hat.
4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand und zwar durch Veröffentlichung im Gemeinde-Mitteilungsblatt. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von zwei Wochen liegen.
5. Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende Punkte enthalten:
     a) Entgegennahme der Berichte
     b) Kassenbericht
     c) Bericht der Kassenprüfer
     d) Entlastung des Vorstandes
     e) Wahlen, soweit diese erforderlich sind
     f) Beschlussfassung über vorliegende Anträge
6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
8. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit
einer Zweidrittelmehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden.
Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit.
9. Dem Antrag eines Mitgliedes auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden.

§7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht mindestens aus sieben Mitgliedern:
     a) dem Vorsitzenden,
     b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
     c) dem Hauptkassierer,
     d) dem Schriftführer,
     e) mindestens drei Beisitzern.
2. Vorstand im Sinn des §26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig.


§8 Protokollierung der Beschlüsse
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.


§9 Wahlen
Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis ein Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.


§10 Kassenprüfung
Die Vereinskasse wird alle zwei Jahre durch zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählten Kassenprüfer geprüft.
Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung (Generalversammlung) einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassierers.


§11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
2. Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn sie
     a) der Vorstand mit einer Mehrheit von Dreiviertel aller seiner Mitglieder beschlossen hat, oder
     b) von Zweidrittel der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wird.
3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen. Sollten bei der ersten Versammlung weniger als 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung innerhalb von einer ½ Stunde neu einzuberufen, die dann mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist.
4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden. Über die Absicht der Auflösung des Vereins muss der Kreis- bzw. Landesverband informiert werden.