Satzung der NABU-Ortsgruppe Heckendalheim e.V.

Satzung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU) Ortsgruppe Heckendalheim vom 09.01.2015


§ 1 Name, Sitz und Organisationsbereich
Der Verein führt den Namen „Naturschutzbund Deutschland (NABU), Ortsgruppe Heckendalheim“,
im Folgenden NABU-Gruppe genannt. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung erhält der Name des Vereins den Zusatz „e. V.“
Der Verein hat seinen Sitz in Heckendalheim.
Sein Organisationsbereich ist der Ortsteil Heckendalheim der Gemeinde Mandelbachtal.


§ 2 Bindung an den Gesamtverein
Die NABU-Gruppe ist eine regionale Untergliederung des Naturschutzbundes Deutschland (NABU),
Landesverband Saarland e. V., im Folgenden auch Landesverband genannt.
Die Satzung der NABU-Gruppe darf weder im Widerspruch zur Satzung des Landesverbandes noch
des Bundesverbandes stehen.
Soweit diese Satzung nicht besondere Bestimmungen enthält, gelten die Bestimmungen der Satzung
des Landesverbandes.


§ 3 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes
im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der entsprechenden Gesetze des
Saarlandes.


§ 4 Mittel zur Zweckerreichung
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
Förderung und Verbreitung der Arten- und Biotopkenntnis,
Erhalten, Verbessern und Neuschaffen von Lebensräumen für eine artenreiche Tier- und
Pflanzenwelt,
Maßnahmen zum Schutz der heimischen und insbesondere der gefährdeten Tier- und Pflanzenarten,
Aufklärung über die Bedeutung von Natur und Landschaft sowie einer unbelasteten Umwelt als
Lebensgrundlage der Artenvielfalt einschließlich des Menschen und die Notwendigkeit ihres
Schutzes,Wecken des Bewusstseins für einen verantwortungsvollen Umgang mit Natur und Landschaft
insbesondere bei der Jugend und im Bildungsbereich sowie
Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Organisationen mit vergleichbarer Zielsetzung.


§ 5 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt seinen Zweck ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Nach ihrem Zufluss
sind sie grundsätzlich zeitnah zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 6 Aufwendungsersatz und Vergütungen
Ohne besondere Vereinbarung ist jede Tätigkeit im Naturschutzbund Deutschland (NABU)
unentgeltlich.
Angemessene Aufwendungen, die bei ehrenamtlicher Tätigkeit entstanden sind, werden bei
Nachweis oder Glaubhaftmachung ihrer Höhe erstattet.
Über pauschalen Aufwendungsersatz und Vergütung für Vorstandstätigkeit entscheidet die
Mitgliederversammlung.


§ 7 Geschäftsjahr und Rechnungswesen
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Das Kassen- und Rechnungswesen obliegt dem Kassenwart.
Die Jahresrechnung wird durch die gewählten Rechnungsprüfer geprüft. Eine Rechnungsprüfung
durch den Vorstand des Landesverbandes oder dessen Beauftragte ist nach Ankündigung unter
Angabe des Grundes mit einer Frist von vier Wochen zulässig.
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen.

§ 8 Mitgliedschaft
Mitglieder der NABU-Gruppe können natürliche und juristische Personen sowie nicht eingetragene
Vereine werden. Juristische Personen und nicht eingetragene Vereine jedoch nur, wenn sie lediglich
lokal tätig sind.
Über den schriftlich zu stellenden Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand der NABU-Gruppe
oder der Vorstand einer höherrangigen Organisationsstufe. Die Mitgliedschaft wird erst mit der
Aushändigung des Mitgliedsausweises durch den Bundesverband rechtswirksam.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung der
juristischen Person oder des nicht eingetragenen Vereins.


§ 9 Beiträge
Beiträge werden vom Bundesverband beschlossen und sind diesem geschuldet.


§ 10 Organe des Vereins
Organe der NABU-Gruppe sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie ist vom Vorstand unter
Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung in Textform
einzuberufen.
Insbesondere bestellt sie den Vorstand, nimmt dessen Berichte entgegen und befindet über seine
Entlastung.
Die Mitgliederversammlung wählt für vier Jahre zwei Kassenprüfer.
Delegierte zur Landesvertreterversammlung sind jährlich zu wählen. Ein entsprechendes Protokoll ist
dem Landesvorstand unverzüglich vorzulegen.
Gegebenenfalls sind Delegierte zur Kreisdelegiertenversammlung zu wählen.
Zu Vorstandswahlen ist der Vorstand des Landesverbandes einzuladen.
Nach Versand der Einladung zur Mitgliederversammlung können weitere auf die Tagesordnung
gesetzte Tagesordnungspunkte nur beraten werden.

Bei Anträgen zur Satzungsänderung ist der vorgeschlagene Text in Gegenüberstellung zum bisherigen
Text mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Die Bekanntgabe kann durch
Veröffentlichung im Internet erfolgen. Jedes Mitglied kann die Übersendung des Textes an sich in
Schriftform verlangen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.


§ 12 Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Kassenwart,
  • dem Schriftführer,
  • mindestens einem Beisitzer.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Die Wahrnehmung eines Vorstandsamtes setzt die Mitgliedschaft im Naturschutzbund Deutschland
(NABU) e. V. voraus.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der
Kassenwart.
Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart sind alleinvertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Die Mitteilung einer
Tagesordnung ist für Vorstandssitzungen nicht erforderlich. In dringenden Fällen können Beschlüsse
auch im schriftlichen Umlaufverfahren, telefonisch oder elektronisch gefasst werden. Derartige
Beschlüsse bedürfen der Zustimmung der Mehrheit der Vorstandsmitglieder und sind nur wirksam,
wenn kein Vorstandsmitglied dem Verfahren widerspricht.
Bei Unterbesetzung bleibt der Vorstand beschlussfähig. Er bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur
Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vollzieht die rechtswirksamen Beschlüsse der
Mitgliederversammlung.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung und erstattet ihr Bericht.

§ 13 Allgemeine Bestimmungen
Für den Ausschluss eines Mitgliedes ist der Landesvorstand zuständig.
Der Jahresbeitrag wird von der Bundesgeschäftsstelle erhoben, die die von der Vertreterversammlung
des Landesverbandes festgesetzte Zuwendung an die NABU-Gruppe überweist.
Wenn die Versammlung nichts anderes beschließt, bestimmt der Versammlungsleiter das
Abstimmungs- und Wahlverfahren. Sammelabstimmungen sind zulässig. Es gilt die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen.
Über alle Sitzungen und Versammlungen sind Niederschriften mit Anwesenheitsliste anzufertigen,
die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind.


§ 14 Auflösung
Der Verein kann nur durch Beschluss einer ausdrücklich zu diesem Zweck mit einer Frist von vier
Wochen einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
und der Zustimmung des Landesverbandes.


§ 15 Vermögensbindung
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an
den Naturschutzbund Deutschland (NABU), Landesverband Saarland e. V., der es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung und der Zustimmung des Landesverbandes in Kraft.
Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 09.01.2015 in Heckendalheim


Anmerkung:
Wo in dieser Satzung sprachlich die männliche Form gewählt wurde, ist selbstverständlich auch die
weibliche Sprachform gemeint.